Ob teilweise oder dauerhaft: Die Arbeit im Home Office ist hierzulande für derzeit 10,5 Millionen Berufstätige Alltag. Das wirft, bei aller Flexibilität, jede Menge Fragen auf. Wir beantworten die wichtigsten Fragen bezüglich Rechte und Pflichten im Home Office. Denn: Nur wer die Spielregeln kennt, kann im Zweifel auch ein „fair play“ durchsetzen.
Von A wie Ausstattung über S wie Steuer bis Z wie Zeiten: Die wichtigsten Fragen für Arbeitnehmer im Home Office hat verdi auf seiner Website beantwortet. Wir fassen das Thema für Sie zusammen.
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6 Fakten über das Home Office:
1. Was genau heißt eigentlich Home Office?
Fälschlicherweise wird „Mobiles Arbeiten“ derzeit gerne synonym zu „Home Office“ verwendet. Tatsächlich gibt es aber unterschiedliche Arbeitsmodelle, die von Betrieben auch entsprechend unterschieden werden. Mobiles Arbeiten ist ein extrem flexibles Arbeitsmodell, das komplett – und offiziell – vom Firmenbüro losgelöst ist: Sie arbeiten von daheim, auf Reisen oder im Café, Sie kommunizieren online oder telefonisch mit dem Arbeitgeber und können sich je nach Vereinbarung auf den Firmenserver einloggen.
Home Office hingegen beschreibt das dauerhafte Arbeiten von einem festen Tele- oder Heimarbeitsplatz aus. Gearbeitet wird bei der zu Deutsch „Tele-“ oder „Heimarbeit“ also immer von zuhause, in diesem Fall greift die „Arbeitsstättenverordnung“ (ArbStättV). Die Verordnung legt fest, dass der Arbeitgeber einen vollwertigen Arbeitsplatz in der Wohnung beziehungsweise dem Haus der Beschäftigten einrichten muss. Der Arbeitgeber trägt die volle Verantwortung für Ausstattung und Arbeitsschutz.
2. Welche Ausstattung darf ich im Home Office beanspruchen?
Beim Home Office im oben beschrieben Sinne gelten die Regeln der ArbStättV. So hat der Arbeitgeber die Pflicht, dass der Heimarbeitsplatz den gleichen gesetzlichen Anforderungen genügt wie der betriebliche Arbeitsplatz. Dazu zählen neben der technischen Ausstattung auch ergonomische Arbeitsmöbel und -mittel. Arbeitnehmer wiederum sind nicht mobil, was die Wahl des Arbeitsplatzes betrifft, sondern an den festen, geprüften Arbeitsplatz gebunden.
Anders stellt sich die Vereinbarung “mobile Arbeit” dar. Da die ArbStättV in diesem Fall nicht gilt, gibt es zwar keine Verpflichtung zur Wahl der außerbetrieblichen Arbeitsstätte, es gibt aber auch keinen Anspruch auf eine vollständige Ausstattung. Davon ausgenommen ist die nötige digitale Infrastruktur: In beiden Fällen ist ein sicherer Zugriff auf wichtige Dateien, E-Mails und Anwendungen seitens des Arbeitgebers zu gewährleisten. Auch muss er beim mobilen Arbeiten entsprechende Hardware zur Verfügung stellen, die Nutzung privater Geräte ist nicht verpflichtend und mit Blick auf Datensicherheit und Datenschutz generell zu vermeiden.
3. Habe ich einen Anspruch auf Home Office und darf mein Arbeitgeber mich ins Home Office schicken?
Es gibt weder für mobiles Arbeiten noch für Tele- und Heimarbeit (Home Office) einen Rechtsanpruch. Allerdings liegt ein Gesetzentwurf vom Januar 2021 auf dem Tisch, der den Anspruch verfolgt, dass der Wunsch auf Home Office zumindest erörtert werden muss. Bis dahin und während des Corona-Lockdowns verpflichtet die Corona-Arbeitsschutzverordnung Arbeitgeber dazu, Heimarbeit zu ermöglichen, sofern dem nicht zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen. Der Anspruch lässt sich also nicht erzwingen, solange Arbeitsschutzstandards im Betrieb gewährleistet sind.
Der Corona-Lockdown wird aufgelöst, der Gesetzentwurf wird verworfen – und dann? So wie es (noch) keinen Rechtsanspruch auf das Home Office gibt, darf auch der Arbeitgeber die Tele- und Heimarbeit nicht einfach anordnen. So oder so, es bedarf immer einer individuellen Vereinbarung zum bestehenden Arbeitsvertrag. Tatsächlich haben viele Betriebe bereits Regelungen zur Arbeit im Home Office über Betriebsvereinbarungen etabliert, auf die Arbeitnehmer zurückgreifen können. Fehlen sie, sollte das Gespräch mit Personal- oder Betriebsrat gesucht werden.
4. Darf mein Arbeitgeber mich zuhause kontrollieren?
Beim Stichwort Überwachungssoftware ist absolute Vorsicht geboten: Die elektronische Überwachung von Beschäftigten ist nur in sehr engen Grenzen rechtmäßig. Generell darf eine Software eingesetzt werden, die festhält, ob Beschäftigte mit dem EDV-System des Betriebs verbunden sind. Das detaillierte Tracken und Auswerten von beispielsweise Tastatureingaben oder die Anfertigung regelmäßiger Screenshots hingegen ist nicht, beziehungsweise nur im begründeten Verdachtsfall – etwa, dass jemand seiner Arbeitsverpflichtung nicht ausreichend nachkommt – rechtens.
Beschäftigte, die den Verdacht haben, elektronisch überwacht zu werden, können sich an die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz oder – so vorhanden – den Betriebsrat wenden.
5. Darf ich meine Arbeitszeit frei einteilen?
Im Home Office gelten die allgemeinen Arbeitsschutzmaßnahmen sowie andere arbeitsschutzrechtliche Vorschriften. Neben der Gefährdungsbeurteilung oder der Betriebssicherheitsverordnung greifen also auch das Arbeitszeitgesetz und Datenschutzregeln. Die widersprechen im Umkehrschluss einer völlig freien Arbeitszeiteinteilung. Kurzum: Es gelten die vereinbarten Arbeits-, Pausen- und Ruhezeiten. Das bedeutet aber auch, dass Beschäftigte außerhalb der Arbeitszeit weder per Telefon oder Diensthandy noch per E-Mail erreichbar sein müssen.
6. Kann ich das Home Office steuerlich absetzen?
Ja. Immerhin fallen im Home Office Kosten an – etwa für Strom, Heizung und Wasser. Das Gesetz erlaubt für die Jahre 2020 und 2021 eine Pauschale von fünf Euro pro Kalendertag, maximal jedoch 600 Euro pro Jahr. Somit können also 120 Tage Home Office in der Steuererklärung geltend gemacht werden, die dann in die Werbekostenpauschale von 1.000 Euro eingerechnet werden. Das gilt übrigens auch für improvisierte Home-Office-Arbeitsplätze.
Fazit
Das Home Office ist keine Einbahnstraße. Ganz gleich, ob der Rechtsanspruch auf Home Office kommen wird, Arbeitgeber müssen sich schon jetzt intensiv mit den rechtlichen Rahmenbedingungen auseinandersetzen. Vor allem der Arbeits- und Datenschutz ist bei der Heimarbeit zwingend einzuhalten. Gleiches gilt bei der Einhaltung von Arbeitszeitregelungen sowie der Ausstattung des Arbeitsplatzes. Umgekehrt ist es für Arbeitnehmer wichtig, auch ihre Pflichten ernst zu nehmen und bei individuellen Wünschen immer das persönliche Gespräch zu suchen.
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